Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass dem Editionsantrag des Gesuchstellers zureichend nachgekommen wurde, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass sein Antrag auch auf weitere – konkret auf unpaginierte – Verfahrensakten des Verwaltungsverfahren resp. in «Nuix» abgelegte Dokumente abgezielt hätte. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsteller nach Kenntnisnahme der von der Beschwerdekammer beigezogenen Akten und des prozessualen Antrags der Gesuchsgegnerin auf Beschränkung der Edition interveniert hätte.