Dieser Aufforderung kam das Wirtschaftsstrafgericht nach telefonischer Rücksprache insoweit nach, als es (vorderhand) vier Bundesordner einreichte, verbunden mit den Hinweisen, dass es sich hierbei um die Akten «ab Eingang WSG» handle, sich in Ordner 2 ein umfassendes Aktenverzeichnis der Akten des fedpol und in Ordner 3 ein USB-Stick, enthaltend einen Grossteil der Akten in elektronischer Form, befänden. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 gab die Verfahrensleitung den Parteien davon Kenntnis, dass das Wirtschaftsstrafgericht die «amtlichen Akten WSG 24 14-20 (4 Ordner)» eingereicht habe. Die Parteien erhoben in der Folge keine Einwände.