Ob bei Vorliegen von Ausstandsgründen die Beschwerdekammer über das Rechtsbegehren 2 zu befinden hätte oder ein entsprechendes Begehren – im Hinblick auf den Instanzenzug bei allfälligen Rechtsmitteln – zunächst bei der in der Hauptsache zuständen Verfahrensleitung zu beantragen und demzufolge vorliegend auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten wäre, bedarf mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens keiner abschliessenden Beurteilung (für die Zuständigkeit der das Ausstandsgesuch beurteilenden Behörde: Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 2 und BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord-