vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.3-2.5). 3.3 Ein Ausstandsgesuch ist darauf gerichtet, dass sich die betroffene Person nicht (mehr) mit der entsprechenden Sache befasst (so auch das Rechtsbegehren 1). Die Gesuchsgegnerin trat per 31. Januar 2025 als Direktorin des fedpol zurück (siehe Medienmitteilung des fedpol vom 24. April 2024, abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 100813.html). Eine Person, die nicht (mehr) mit einem Fall betraut ist, kann – un-