34 des Ausstandsgesuchs). Vor diesem Hintergrund kann auch der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach über die fraglichen Äusserungen (insbesondere diejenigen im Interview der Gesuchsgegnerin in der AB.________-Zeitung vom AC.________ (Datum)) – mit Ausnahme derjenigen gegenüber der GPK-S – bereits rechtskräftig entschieden worden sei und diese daher keiner erneuten Prüfung zugänglich seien (sog. «res iudicata»), nicht gehört werden.