Diesfalls ist es zulässig, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Entsprechend braucht auch der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob der Gesuchsteller von der von ihm in Rz. 32 f. monierten Antwort der Medienstelle des fedpol vom 21. Februar 2020, welche der Gesuchsgegnerin zugeordnet werden müsse, erst im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des hier interessierenden Ausstandsgesuchs Kenntnis erlangt hat oder nicht (vgl. Rz. 34 des Ausstandsgesuchs).