Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann die Frage der Rechtzeitigkeit indes offengelassen werden, da sich das Gesuch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin als materiell unbegründet erweist. 3.2.4 Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, von den im Gesuch genannten weiteren (angeblich) ausstandsbegründenden Tatsachen habe der Gesuchsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis erlangt, ist festzuhalten, dass dies betreffend die in einem Interview gegenüber der AB.________-Zeitung im Jahr 2020 getätigte Äusserung (abgedruckt in der AB.________-Zeitung am AC.__