Dezember 2002 E. 1.2.3). Das Ausstandsgesuch reichte die Verteidigung am 12. Dezember 2024, mithin innert einer Woche seit mutmasslicher Kenntnisnahme der ausstandsbegründenden Tatsache ein. Ob die vom Gesuchsteller ins Recht gelegte kanzleiinterne E-Mail-Korrespondenz zwischen den mit seiner Verteidigung beauftragten Personen tatsächlich nachzuweisen vermag, dass von der mutmasslich ausstandsbegründenden Aussage erst am 6. Dezember 2024 Kenntnis erlangt wurde, ist fraglich. Der Gesuchsteller führt in Rz.