Von dieser mutmasslich ausstandsbegründenden Aussage der Gesuchsgegnerin will die Verteidigung am 6. Dezember 2024 Kenntnis erhalten haben und belegt dies mit einer kanzleiinternen E-Mail vom selben Tag (Gesuchsbeilage 2). 3.2.3 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat, und damit vorliegend den Gesuchsteller (Urteil des Bundesgerichts 6P.93/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 1.2.3).