Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund einer gegenüber der Geschäftsprüfungskommission des Ständerats (nachfolgend: GPK-S) im Jahr 2021 gemachten Äusserung bezüglich des hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahrens als befangen bezeichnet werden müsse und von sich aus hätte in den Ausstand treten sollen (Gesuch Rz. 18). Von dieser mutmasslich ausstandsbegründenden Aussage der Gesuchsgegnerin will die Verteidigung am 6. Dezember 2024 Kenntnis erhalten haben und belegt dies mit einer kanzleiinternen E-Mail vom selben Tag (Gesuchsbeilage 2).