mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). 3.2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund einer gegenüber der Geschäftsprüfungskommission des Ständerats (nachfolgend: GPK-S) im Jahr 2021 gemachten Äusserung bezüglich des hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahrens als befangen bezeichnet werden müsse und von sich aus hätte in den Ausstand treten sollen (Gesuch Rz.