O., N. 42 zu Art. 29 VStrR), mit der allfälligen Konsequenz, dass im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs Amtshandlungen, an denen die zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, gegebenenfalls aufzuheben und zu wiederholen sind (Art. 60 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin ist damit zulässig (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.147 vom 25. Mai 2022 E. 1.3) und die Beschwerdekammer für dessen Beurteilung zuständig.