6 ausstandsbegründenden Tatsache erfahren, keine Einwände mehr gegen die mit der Untersuchung betrauten Personen erheben können, sobald die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen worden ist, zumal Sinn und Zweck des Ausstands die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ist (KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 42 zu Art.