Vor diesem Hintergrund ist denn auch – entgegen der Gesuchsgegnerin – nicht weiter entscheidend, dass den Entscheiden des Bundesstrafgerichts BB.2021.141 vom 25. Mai 2022 und des Bundesgerichts BGE 148 IV 17 Strafverfahren zugrunde lagen, in welchem ausschliesslich die StPO anwendbar gewesen war (vgl. ferner die in E. 4.2 Absatz 2 und 4.3.1 erwähnte verfassungsbedingte «Abhängigkeit» unter den Ausstandsbestimmungen der verschiedenen Prozessgesetze). Nichts Gegenteiliges lässt sich dem von der Gesuchsgegnerin erwähnten Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2024.5 vom 9. September 2024 entnehmen,