29 Abs. 2 der Vorgesetzte des betroffenen Beamten darüber – und nicht das Gericht.). Vor diesem Hintergrund ist denn auch – entgegen der Gesuchsgegnerin – nicht weiter entscheidend, dass den Entscheiden des Bundesstrafgerichts BB.2021.141 vom 25. Mai 2022 und des Bundesgerichts BGE 148 IV 17 Strafverfahren zugrunde lagen, in welchem ausschliesslich die StPO anwendbar gewesen war (vgl. ferner die in E. 4.2 Absatz 2 und 4.3.1 erwähnte verfassungsbedingte «Abhängigkeit» unter den Ausstandsbestimmungen der verschiedenen Prozessgesetze).