StPO – beginnt mit dem Eingang der Akten beim Gericht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im konkreten Fall tatsächlich zuständig ist. Wird nach Erlass der Strafverfügung, aber etwa vor Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft nach Art. 73 Abs. 1 ein Ausstandsbegehren gegenüber den Unterzeichner der Strafverfügung gestellt, so entscheidet gem. Art. 29 Abs. 2 der Vorgesetzte des betroffenen Beamten darüber – und nicht das Gericht.).