Somit ist hinsichtlich des hier interessierenden Gesuchs, das nach Hängigkeit beim Wirtschaftsstrafgericht gestellt worden ist, für die Festlegung der Zuständigkeit auf die massgeblichen Bestimmungen der StPO abzustellen (ebenso KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 121 zu Art. 29 VStrR: Das gerichtliche Verfahren – und die damit einhergehende direkte Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen gem. Art. 56 ff. StPO – beginnt mit dem Eingang der Akten beim Gericht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im konkreten Fall tatsächlich zuständig ist.