5 Abs. 2 und 3 VStrR existieren im VStrR keine besonderen Vorschriften bezüglich des Ausstandsverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für die Bestimmung der massgeblichen Verfahrens- und damit auch der Zuständigkeitsvorschriften in Ausstandsverfahren auf den Zeitpunkt der ausstandsbegründenden Tatsachen – anstelle des Verfahrensstands zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – hätte abstellen wollen, können nicht ausgemacht werden.