zugetragen haben, ein Splitting bezüglich Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zu erfolgen hätte (d.h. die im Vorverfahren verwirklichten Vorgänge würden vom EJPD und die im Hauptverfahren verwirklichten von der kantonalen Beschwerdeinstanz beurteilt), was offensichtlich nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen kann. Das VStrR enthält in seinem dritten Abschnitt Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren. In diesem Zusammenhang ist in Art. 82 VStrR normiert, dass in kantonalen Gerichtsverfahren die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, sofern das VStrR in den Art. 73-81 nichts anderes bestimmt.