Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach das gegen sie gerichtete Gesuch vom Generalsekretariat des EJPD zu beurteilen sei, da sich die monierten Vorgänge allesamt im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das VStrR anwendbar gewesen sei, zugetragen hätten, findet keine Grundlage im Gesetz und ist auch nicht sachgerecht. Die von ihr beschriebene Zuständigkeitsordnung könnte je nach Konstellation beispielsweise zur Folge haben, dass im Falle eines Ausstandsgesuchs, in welchem ausstandsbegründende Vorgänge moniert werden, die sich teilweise im Vor- und teilweise im Hauptverfahren