Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach das gegen sie gerichtete Gesuch vom Generalsekretariat des EJPD zu beurteilen sei, da sich die monierten Vorgänge allesamt im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das VStrR anwendbar gewesen sei, zugetragen hätten, findet keine Grundlage im Gesetz und ist auch nicht sachgerecht.