Wie erwähnt, befindet sich das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren im Stadium des Hauptverfahrens. Parteien im gerichtlichen Verfahren sind gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft des betreffenden Kantons oder des Bundes sowie die beteiligte Verwaltung. Das Ausstandsgesuch wurde während Hängigkeit des gerichtlichen Verfahrens gestellt, weshalb das Gesuch gemäss Art. 29 Abs. 3 VStrR nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 1).