Abs. 3 derselben Bestimmung kann schliesslich entnommen werden, dass sich der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht richtet. Vor dem Hintergrund der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung erweist sich der in Art. 29 Abs. 3 vorgenommene Verweis auf einschlägiges kantonales Recht als hinfällig (KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 119 zu Art. 29 VStrR). 3.1.4 Wie erwähnt, befindet sich das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren im Stadium des Hauptverfahrens.