29 VStrR. Dessen Abs. 1 VStrR hält zunächst die Ausstandsgründe fest. Für das eigentliche Ausstandsverfahren normiert Abs. 2 in prozessualer Hinsicht die Entscheidkompetenz bei strittigem Ausstand (Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts [Art. 27 Abs. 3]), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.). Abs. 3 derselben