3. 3.1 Die Gesuchsgegnerin bestreitet zunächst die formelle Zuständigkeit der Beschwerdekammer und hält dafür, dass stattdessen das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständig ist. 3.1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe etwa Art. 31 Abs. 2, Art. 82 und Art. 97 Abs. 1 VStrR).