Daraufhin verlangten die Beschuldigten gestützt auf Art. 72 VStrR die gerichtliche Beurteilung, worauf das fedpol das Verwaltungsstrafverfahren am 10. Juni 2024 der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur (erneuten) gerichtlichen Beurteilung überwies (Art. 73 Abs. 1 VStrR).