Ferner ordnete es an, dass die Ergebnisse sämtlicher durch S.________ und T.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 und Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5. April 2022). Im April/Mai 2024 erliess das fedpol gegen sämtliche Beschuldigten Strafverfügungen. Daraufhin verlangten die Beschuldigten gestützt auf Art.