3 es sich bei den eingesetzten Verfahrensleitern S.________ und T.________ um verwaltungsexterne Personen handle, für deren Einsetzung keine gesetzliche Grundlage vorhanden gewesen sei, weshalb es das bei ihm angeklagte Verfahren zurückwies. Ferner ordnete es an, dass die Ergebnisse sämtlicher durch S.________ und T.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien.