2. Den Beschuldigten wird Leistungsbetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) resp. Verletzung der Rechtspflichten nach Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Abwendung von vollendetem Leistungsbetrug vorgeworfen. Nach einer ersten Anklageerhebung des Bundesamts für Polizei (nachfolgend: fedpol) im August 2020 gelangte das Wirtschaftsstrafgericht in seinem Entscheid WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 zum Schluss, dass