Die Beschuldigten 3 und 6 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer von den jeweiligen Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Der Gesuchteller replizierte am 17. Januar 2025 und hielt an den Ausführungen im Ausstandsgesuch fest.