__ und Rechtsanwalt R.________ andererseits, schlossen sich in ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 27. Dezember 2024 den Ausführungen im Ausstandsgesuch an. Innert gewährter Fristverlängerung beantragte die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beschränkung des Editionsgesuchs auf das Aktenverzeichnis und die paginierten Verfahrensakten. Die Beschuldigten 3 und 6 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.