Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 BK 24 533 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter 2/Gesuchsteller E.________ v.d. Fürsprecher F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter 4 I.________ v.d. Rechtsanwalt J.________ Beschuldigter 5 K.________ v.d. Rechtsanwalt L.________ Beschuldigter 6 M.________ v.d. Rechtsanwältin N.________ Beschuldigter 7 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt P.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern O.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs 2 Erwägungen: 1. Gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten 1-7 ist beim Kantonalen Wirt- schaftsstrafgericht (nachfolgend: Wirtschaftsstrafgericht) ein Verwaltungsstrafver- fahren wegen (u.a.) Leistungsbetrugs hängig (Verfahrensnummer WSG 24 14-20). Am 12. Dezember 2024 stellte der Beschuldigte 2 (nachfolgend: Gesuchsteller), verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Ausstandsgesuch gegen O.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) und verlangte, dass diese im Verwaltungsverfahren Nr. 21-0274 bzw. Gerichtsverfahren WSG 24 14-20 in den Ausstand zu treten habe (Rechtsbegehren 1). Weiter bean- tragte er, dass sämtliche Amtshandlungen seit Februar 2021, eventualiter seit Ok- tober 2021, an denen die Gesuchsgegnerin mitgewirkt habe, aufzuheben seien (Rechtsbegehren 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der Akten des Verwaltungsverfahrens Nr. 21-0274 bzw. des Gerichtsverfahren WSG 24 14-20 (Rechtsbegehren 3). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer ein Ausstandsverfahren und forderte die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme auf. Den Beschuldigten 1 und 3-7 sowie der Generalstaatsanwalt- schaft wurde ebenfalls das rechtliche Gehör gewährt. Am 20. Dezember 2024 bzw. 7. Januar 2025 beantragten der Beschuldigte 1, ver- teidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, und der Beschuldigte 5, verteidigt durch Rechtsanwalt J.________, dass die Gesuchsgegnerin in den Ausstand zu treten habe, und schlossen sich den Ausführungen im Ausstandsgesuch der Ver- teidigung des Beschuldigten 2 an. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt P.________, verzichtete am 20. Dezember 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Beschuldigten 4 und 7, vertreten durch Rechtsanwalt H.________ und Rechtsanwalt Dr. Q.________ einerseits sowie Rechtsanwältin N.________ und Rechtsanwalt R.________ andererseits, schlossen sich in ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 27. Dezember 2024 den Ausführungen im Ausstandsgesuch an. Innert gewährter Fristverlängerung beantragte die Gesuchs- gegnerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beschränkung des Editionsgesuchs auf das Aktenverzeichnis und die paginierten Verfahrensakten. Die Beschuldigten 3 und 6 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer von den jeweiligen Eingaben Kenntnis und teilte mit, dass auf ei- nen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Der Gesuchteller replizierte am 17. Januar 2025 und hielt an den Ausführungen im Ausstandsgesuch fest. 2. Den Beschuldigten wird Leistungsbetrug gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) resp. Verletzung der Rechtspflichten nach Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Abwendung von vollendetem Leis- tungsbetrug vorgeworfen. Nach einer ersten Anklageerhebung des Bundesamts für Polizei (nachfolgend: fedpol) im August 2020 gelangte das Wirtschaftsstrafgericht in seinem Entscheid WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 zum Schluss, dass 3 es sich bei den eingesetzten Verfahrensleitern S.________ und T.________ um verwaltungsexterne Personen handle, für deren Einsetzung keine gesetzliche Grundlage vorhanden gewesen sei, weshalb es das bei ihm angeklagte Verfahren zurückwies. Ferner ordnete es an, dass die Ergebnisse sämtlicher durch S.________ und T.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Ver- fahrenshandlungen aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu ver- nichten seien. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 und Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5. April 2022). Im April/Mai 2024 erliess das fedpol gegen sämtliche Beschuldigten Strafverfügungen. Daraufhin verlangten die Beschuldigten gestützt auf Art. 72 VStrR die gerichtliche Beurteilung, worauf das fedpol das Verwaltungsstrafverfahren am 10. Juni 2024 der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur (erneu- ten) gerichtlichen Beurteilung überwies (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Diese überwies ih- rerseits das Verfahren am 12. Juni 2024 an das Wirtschaftsstrafgericht, das sich – wie bereits erwähnt – anlässlich der ersten Anklageerhebung schon mit der Sache befasst hatte und derzeit verschiedene von den Parteien aufgeworfene formelle Fragen prüft (u.a. die geltend gemachte Unzuständigkeit der vom fedpol ad-hoc eingesetzten Verfahrensleitung, die angebliche Ungültigkeit der erlassenen Straf- verfügungen, die Frage nach der Verwertbarkeit bestimmter Beweise sowie die Verletzung des Anklageprinzips; vgl. Verfügung des Wirtschaftsstrafgerichts vom 2. Dezember 2024 [Akten WSG 24 14-20 pag. 18 736-738]). Am 12. Dezember 2024 beantragte der Gesuchsteller bei der Beschwerdekammer den hier interessie- renden Ausstand der Gesuchsgegnerin. Verfahrensgegenstand ist somit ein in ei- nem Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gestelltes Ausstandsbegehren. 3. 3.1 Die Gesuchsgegnerin bestreitet zunächst die formelle Zuständigkeit der Beschwer- dekammer und hält dafür, dass stattdessen das Generalsekretariat des Eidgenös- sischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zur Behandlung des Ausstands- gesuchs zuständig ist. 3.1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehör- de des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Be- stimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe etwa Art. 31 Abs. 2, Art. 82 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). 3.1.2 Der Ausstand stellt kein spezifisch verwaltungsstrafrechtliches Rechtsinstitut dar. Vielmehr sind Ausstandsregeln als «Standard jedes Prozessgesetzes» anzusehen, stellen sie doch eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfah- rensgrundrechten, konkret Art. 29 und 30 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum 4 Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (KONO- PATSCH/EHMANN, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 8 und 39 zu Art. 29 VStrR). 3.1.3 Das Verwaltungsstrafrecht regelt den Ausstand nur rudimentär in einem einzigen Gesetzesartikel, konkret in Art. 29 VStrR. Dessen Abs. 1 VStrR hält zunächst die Ausstandsgründe fest. Für das eigentliche Ausstandsverfahren normiert Abs. 2 in prozessualer Hinsicht die Entscheidkompetenz bei strittigem Ausstand (Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts [Art. 27 Abs. 3]), der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desje- nigen, der den Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher beigezogen hat.). Abs. 3 dersel- ben Bestimmung kann schliesslich entnommen werden, dass sich der Ausstand im gerichtlichen Verfahren sowie von kantonalen Beamten und Angestellten nach dem einschlägigen eidgenössischen oder kantonalen Recht richtet. Vor dem Hinter- grund der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozess- ordnung erweist sich der in Art. 29 Abs. 3 vorgenommene Verweis auf einschlägi- ges kantonales Recht als hinfällig (KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 119 zu Art. 29 VStrR). 3.1.4 Wie erwähnt, befindet sich das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren im Stadium des Hauptverfahrens. Parteien im gerichtlichen Verfahren sind gemäss Art. 74 Abs. 1 VStrR die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft des betref- fenden Kantons oder des Bundes sowie die beteiligte Verwaltung. Das Ausstands- gesuch wurde während Hängigkeit des gerichtlichen Verfahrens gestellt, weshalb das Gesuch gemäss Art. 29 Abs. 3 VStrR nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2024 vom 19. Juni 2024 E. 1). Dies gilt unabhängig davon, gegen wen sich ein Ausstandsgesuch richtet und wann sich allfällige Ausstandsgründe manifestiert haben (vgl. Beschluss des Bundes- strafgerichts BB.2021.141 vom 25. Mai 2022 E. 1.3 f. mit Verweis auf BGE 148 IV 17 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 vom 10. September 2018). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach das gegen sie gerichtete Gesuch vom Generalsekretariat des EJPD zu beurteilen sei, da sich die monierten Vorgänge al- lesamt im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das VStrR anwendbar gewesen sei, zugetragen hätten, findet keine Grundlage im Gesetz und ist auch nicht sachgerecht. Die von ihr beschriebene Zu- ständigkeitsordnung könnte je nach Konstellation beispielsweise zur Folge haben, dass im Falle eines Ausstandsgesuchs, in welchem ausstandsbegründende Vor- gänge moniert werden, die sich teilweise im Vor- und teilweise im Hauptverfahren zugetragen haben, ein Splitting bezüglich Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs zu erfolgen hätte (d.h. die im Vorverfahren verwirklichten Vor- gänge würden vom EJPD und die im Hauptverfahren verwirklichten von der kanto- nalen Beschwerdeinstanz beurteilt), was offensichtlich nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen kann. Das VStrR enthält in seinem dritten Abschnitt Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren. In diesem Zusammenhang ist in Art. 82 VStrR normiert, dass in kanto- nalen Gerichtsverfahren die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, sofern das VStrR in den Art. 73-81 nichts anderes bestimmt. Abgesehen von Art. 29 5 Abs. 2 und 3 VStrR existieren im VStrR keine besonderen Vorschriften bezüglich des Ausstandsverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für die Be- stimmung der massgeblichen Verfahrens- und damit auch der Zuständigkeitsvor- schriften in Ausstandsverfahren auf den Zeitpunkt der ausstandsbegründenden Tatsachen – anstelle des Verfahrensstands zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – hätte abstellen wollen, können nicht ausgemacht werden. Somit ist hinsichtlich des hier interessierenden Gesuchs, das nach Hängigkeit beim Wirtschaftsstrafge- richt gestellt worden ist, für die Festlegung der Zuständigkeit auf die massgeblichen Bestimmungen der StPO abzustellen (ebenso KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 121 zu Art. 29 VStrR: Das gerichtliche Verfahren – und die damit einhergehende direkte An- wendbarkeit der Ausstandsbestimmungen gem. Art. 56 ff. StPO – beginnt mit dem Eingang der Akten beim Gericht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im konkreten Fall tatsächlich zuständig ist. Wird nach Erlass der Strafverfügung, aber etwa vor Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft nach Art. 73 Abs. 1 ein Ausstandsbegehren gegenüber den Unterzeichner der Strafverfügung gestellt, so entscheidet gem. Art. 29 Abs. 2 der Vorgesetzte des betroffenen Beamten darüber – und nicht das Gericht.). Vor diesem Hintergrund ist denn auch – entgegen der Gesuchsgegnerin – nicht weiter entscheidend, dass den Entscheiden des Bundesstrafgerichts BB.2021.141 vom 25. Mai 2022 und des Bundesgerichts BGE 148 IV 17 Strafver- fahren zugrunde lagen, in welchem ausschliesslich die StPO anwendbar gewesen war (vgl. ferner die in E. 4.2 Absatz 2 und 4.3.1 erwähnte verfassungsbedingte «Abhängigkeit» unter den Ausstandsbestimmungen der verschiedenen Prozessge- setze). Nichts Gegenteiliges lässt sich dem von der Gesuchsgegnerin erwähnten Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2024.5 vom 9. September 2024 entnehmen, wonach Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen auch dann nach dem VStrR zu beurteilen seien, wenn die Hauptsache (zwischenzeitlich) in einem ge- richtlichen Verfahren hängig sei. Abgesehen davon, dass es dort weder um ein Ausstandsverfahren noch um Zuständigkeitsfragen ging, sondern um ein im Zu- sammenhang mit abgewiesenen Beweisanträgen initiiertes Beschwerdeverfahren, in welchem sich die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse stellte (aber letztlich offengelassen wurde [Beschluss BV.2024.5 vom 9. September 2024 E. 3.2.2] ), wurde die in jenem Verfahren beurteilte Beschwerde – anders als das Gesuch im vorliegenden Ausstandsverfahrens – vor Anklageerhebung resp. vor Hängigkeit des Verfahrens vor Gericht eingereicht. 3.1.5 Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 20 StPO ist die Beschwerdekammer für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen zuständig, die gegenüber einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin gestellt werden. Dies gilt auch für den vorliegend gegen die – im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Anklagebehörde vertretende (siehe dazu E. 3.3 hiernach) – Direktorin des fedpol gerichteten Ausstand. Der Einwand, wonach sich ein Ausstandsgesuch nur gegen eine im gerichtlichen Verfahren zu- ständige Person richten könne, was vorliegend angesichts fehlender Entscheid- kompetenz nicht der Fall sei, überzeugt nicht. Zwar trifft zu, dass der Gesuchsgeg- nerin im gerichtlichen Verfahren keine Entscheidkompetenz zukommt und die ihr vorgeworfenen Vorgänge (mehrheitlich) im Vorverfahren stattgefunden haben. Sol- che Umstände können indes nicht zur Folge haben, dass Verfahrensbeteiligte, die erst in einem späteren Verfahrenszeitpunkt von einer früheren (mutmasslich) 6 ausstandsbegründenden Tatsache erfahren, keine Einwände mehr gegen die mit der Untersuchung betrauten Personen erheben können, sobald die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen worden ist, zumal Sinn und Zweck des Ausstands die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ist (KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 42 zu Art. 29 VStrR), mit der allfälligen Konsequenz, dass im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs Amtshandlungen, an denen die zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, gegebenenfalls aufzuheben und zu wiederho- len sind (Art. 60 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin ist damit zulässig (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.147 vom 25. Mai 2022 E. 1.3) und die Beschwerdekammer für dessen Beurteilung zustän- dig. 3.2 3.2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Regel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). 3.2.2 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit, dass die Gesuchsgegnerin aufgrund einer gegenüber der Geschäftsprüfungskommission des Ständerats (nachfolgend: GPK-S) im Jahr 2021 gemachten Äusserung bezüg- lich des hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahrens als befangen bezeichnet werden müsse und von sich aus hätte in den Ausstand treten sollen (Gesuch Rz. 18). Von dieser mutmasslich ausstandsbegründenden Aussage der Gesuchs- gegnerin will die Verteidigung am 6. Dezember 2024 Kenntnis erhalten haben und belegt dies mit einer kanzleiinternen E-Mail vom selben Tag (Gesuchsbeilage 2). 3.2.3 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat, und damit vor- liegend den Gesuchsteller (Urteil des Bundesgerichts 6P.93/2002 vom 17. Dezem- ber 2002 E. 1.2.3). Das Ausstandsgesuch reichte die Verteidigung am 12. Dezem- ber 2024, mithin innert einer Woche seit mutmasslicher Kenntnisnahme der ausstandsbegründenden Tatsache ein. Ob die vom Gesuchsteller ins Recht geleg- te kanzleiinterne E-Mail-Korrespondenz zwischen den mit seiner Verteidigung be- auftragten Personen tatsächlich nachzuweisen vermag, dass von der mutmasslich ausstandsbegründenden Aussage erst am 6. Dezember 2024 Kenntnis erlangt wurde, ist fraglich. Der Gesuchsteller führt in Rz. 31 seines Gesuchs selbst aus, dass die gegenüber der GPK-S getätigte Äusserung der Gesuchsgegnerin für je- dermann ersichtlich und im Internet abrufbar war und damit als Äusserung gegenü- ber der Öffentlichkeit zu qualifizieren sei. Ausgehend davon mutet es seltsam an, dass er (resp. seine Verteidigung) erst Jahre später davon Kenntnis erlangt haben will, zumal den Akten entnommen werden kann, dass er, wie auch andere Be- schuldigte, in der Vergangenheit bereits diverse mutmasslich ausstandsbegrün- 7 dende Tatsachen zum Gegenstand eines Ausstandsverfahrens gemacht hat (siehe Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.18, BV.2022.19 und BV.2022.24 [nachfolgend: BV.202218/19/24] vom 22. November 2022 [Akten fedpol pag. 17.401.0019-0039] und Gesuchsbeilagen 6-8 [Ausstandsgesuche des Be- schuldigten 4 und des Gesuchstellers vom 17. Mai 2022 resp. 18. Mai 2022 sowie Beschwerde des Gesuchstellers ans Bundesstrafgericht vom 27. Juni 2022]). Um- gekehrt bestehen keine Hinweise, welche den Verdacht aufkommen liessen, dass sich die Verteidigung des Gesuchstellers gesetzes- resp. standeswidrig verhält. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann die Frage der Rechtzeitigkeit indes of- fengelassen werden, da sich das Gesuch – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – ohnehin als materiell unbegründet erweist. 3.2.4 Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, von den im Gesuch genannten weite- ren (angeblich) ausstandsbegründenden Tatsachen habe der Gesuchsteller bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis erlangt, ist festzuhalten, dass dies betreffend die in einem Interview gegenüber der AB.________-Zeitung im Jahr 2020 getätigte Äusserung (abgedruckt in der AB.________-Zeitung am AC.________ (Datum)) und weitere Äusserungen, welche bereits Gegenstand des früheren Ausstandsver- fahrens bildeten, korrekt, aber vorliegend nicht von abschliessender Relevanz ist, da auch erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Be- fangenheit geben kann (so sinngemäss im Gesuch unter Rz. 31 vorgebracht). Diesfalls ist es zulässig, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Entsprechend braucht auch der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob der Gesuchsteller von der von ihm in Rz. 32 f. monierten Antwort der Medienstelle des fedpol vom 21. Februar 2020, welche der Gesuchsgegnerin zugeordnet werden müsse, erst im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des hier interessierenden Ausstandsgesuchs Kenntnis erlangt hat oder nicht (vgl. Rz. 34 des Ausstandsgesuchs). Vor diesem Hintergrund kann auch der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach über die fraglichen Äusserungen (insbesondere diejenigen im Interview der Ge- suchsgegnerin in der AB.________-Zeitung vom AC.________ (Datum)) – mit Ausnahme derjenigen gegenüber der GPK-S – bereits rechtskräftig entschieden worden sei und diese daher keiner erneuten Prüfung zugänglich seien (sog. «res iudicata»), nicht gehört werden. Wird eine neue ausstandsbegründende Tatsache vorgebracht, ist eine erneute Anrufung bereits früher vorgebrachter, aber abgeur- teilter Tatsachen zulässig, wenn – wie hier – behauptet wird, die monierten Um- stände würden (insgesamt) die Befangenheit begründen (Urteil des Bundesgerichts 4A_486/2009 vom 3. Februar 2009 E. 5.2.2; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.3-2.5). 3.3 Ein Ausstandsgesuch ist darauf gerichtet, dass sich die betroffene Person nicht (mehr) mit der entsprechenden Sache befasst (so auch das Rechtsbegehren 1). Die Gesuchsgegnerin trat per 31. Januar 2025 als Direktorin des fedpol zurück (siehe Medienmitteilung des fedpol vom 24. April 2024, abrufbar unter: htt- ps://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id- 100813.html). Eine Person, die nicht (mehr) mit einem Fall betraut ist, kann – un- 8 abhängig von den Gründen, die zur Fallabgabe geführt haben – nicht (mehr) in den Ausstand treten. Das Rechtsbegehren 1, mit welchem der Ausstand der Gesuchs- gegnerin im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht – und damit für die Zukunft – verlangt wird, ist folglich gegenstandslos. Dies hat jedoch mit Blick auf frühere Ver- fahrenshandlungen, an denen die Gesuchsgegnerin mitgewirkt hat, resp. Art. 60 Abs. 1 StPO nicht etwa die Gegenstandslosigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge (zur analogen Anwendung von Art. 60 StPO in Verfahren nach VStrR siehe KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 113 zu Art. 29 VStrR). Da der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren 2 zum Ausdruck bringt, dass er sämtliche Amtshandlun- gen seit Februar 2021, eventualiter seit Oktober 2021, an denen die Gesuchsgeg- nerin mitgewirkt hat, aufgehoben und wiederholt haben möchte, ist nach wie vor von einem Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung auszugehen (vgl. Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.190 vom 30. November 2021 E. 2.3 [wenngleich die Beschwerdekammer die Auffassung des Bundesstrafgericht, wo- nach das Verfahren – unter gleichzeitiger materieller Beurteilung der Ausstands- gründe – zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben sei, nicht teilt] und BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 2.3; ferner Beschluss des Obergericht des Kantons Zürichs SB190308 vom 17. Dezember 2021 E. 1.2). Ob bei Vorliegen von Ausstandsgründen die Beschwerdekammer über das Rechtsbegehren 2 zu befin- den hätte oder ein entsprechendes Begehren – im Hinblick auf den Instanzenzug bei allfälligen Rechtsmitteln – zunächst bei der in der Hauptsache zuständen Ver- fahrensleitung zu beantragen und demzufolge vorliegend auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten wäre, bedarf mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens keiner abschliessenden Beurteilung (für die Zuständigkeit der das Ausstandsge- such beurteilenden Behörde: Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Okto- ber 2017 E. 2 und BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 2a zu Art. 60 StPO; anderer Meinung: TPF 2023 112 vom 31. März 2023 E. 7 und KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 116 zu Art. 29 VStrR mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 9 und die Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2019.28 vom 15. Juli 2019 E. II/3.2.2). 3.4 Betreffend das Rechtsbegehren 3, wonach die Akten des Verwaltungsverfahrens Nr. 21-0274 (nachfolgend: Akten fedpol) bzw. des Gerichtsverfahren WSG 24 14- 20 zu edieren seien, und die diesbezügliche Entgegnung der Gesuchsgegnerin, wonach die beantragte Aktenedition auf die direkt paginierten Verfahrensakten zu beschränken sei, ist Folgendes festzuhalten: Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer das Wirtschaftsstraf- gericht auf, ihr die «amtlichen Akten» zukommen zu lassen. Dieser Aufforderung kam das Wirtschaftsstrafgericht nach telefonischer Rücksprache insoweit nach, als es (vorderhand) vier Bundesordner einreichte, verbunden mit den Hinweisen, dass es sich hierbei um die Akten «ab Eingang WSG» handle, sich in Ordner 2 ein um- fassendes Aktenverzeichnis der Akten des fedpol und in Ordner 3 ein USB-Stick, enthaltend einen Grossteil der Akten in elektronischer Form, befänden. Mit Verfü- gung vom 10. Januar 2025 gab die Verfahrensleitung den Parteien davon Kenntnis, dass das Wirtschaftsstrafgericht die «amtlichen Akten WSG 24 14-20 (4 Ordner)» eingereicht habe. Die Parteien erhoben in der Folge keine Einwände. Laut Zustel- 9 lungs- und Empfangsbestätigung vom 12. Juni 2024 befinden sich auf dem zuvor erwähnten USB-Stick die paginierten Verfahrensakten des fedpol (Akten WSG 24 14-20 pag. 18 019 ff., insbesondere pag.18 020). Vor diesem Hintergrund darf da- von ausgegangen werden, dass dem Editionsantrag des Gesuchstellers zurei- chend nachgekommen wurde, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass sein An- trag auch auf weitere – konkret auf unpaginierte – Verfahrensakten des Verwal- tungsverfahren resp. in «Nuix» abgelegte Dokumente abgezielt hätte. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesuchsteller nach Kenntnisnahme der von der Beschwerdekammer beigezogenen Akten und des prozessualen Antrags der Gesuchsgegnerin auf Beschränkung der Edition interveniert hätte. 3.5 In prozessualer Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte 7 mit seinem Verweis auf eine Eingabe vom 18. November 2024 (Akten WSG 24 14-20 pag. 18 688) nicht gehört werden kann. Abgesehen davon, dass ein pauschaler Verweis der Substantiierungspflicht nicht zu genügen vermag, erhellt bereits ein kurzer Blick in die genannte Eingabe, dass die dort gestellten Anträge (inkl. deren Begründung) vorliegend keine Relevanz haben. 4. 4.1 In materieller Hinsicht wird das Ausstandsgesuch – wie bereits erwähnt – damit begründet, dass sich die Gesuchsgegnerin mehrfach in vorverurteilender Weise geäussert und damit den Anschein der Befangenheit erweckt habe (so in erster Li- nie anlässlich einer Aussage gegenüber der GPK-S im Jahr 2021 [nachfolgend: E. 5], ferner anlässlich eines Interviews mit der AB.________-Zeitung im Jahr 2020 [E. 6.1 hiernach] sowie schliesslich in diversen – ihr zuzuordnenden – Medienaus- künften des fedpol [nachfolgend: E. 6.2]). Dabei handelt es sich teilweise um Äus- serungen, welche im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens gemacht wurden (aus- genommen davon sind die Äusserungen gegenüber der GPK-S im Februar 2021 [dazu E. 5.3.1] und im AB.________-Zeitungsbeitrag vom AC.________ (Datum) [dazu E. 6.1.1]). Es stellt sich somit die Frage, ob für die materielle Prüfung der mutmasslich ausstandsbegründenden Tatsachen auf Art. 29 Abs. 1 VStrR oder – vor dem Hintergrund von Art. 29 Abs. 3 VStrR und der Tatsache, dass sich gewisse Vorgänge während des Gerichtsverfahrens zugetragen haben – auf Art. 56 StPO abzustellen ist. Wie sich nachfolgend zeigt, kommt dieser Frage letztlich keine ent- scheidende Bedeutung zu (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO zielen auf dasselbe ab [dazu nachfolgend E 4.3.1]), weshalb sie an dieser Stelle keiner ab- schliessenden Klärung bedarf. Der Gesuchsteller selbst geht von der Anwendbar- keit von Art. 29 Abs. 1 VStrR aus (Gesuch Rz. 13), was von der Gesuchsgegnerin nicht moniert wird. Mit Blick auf die identische Zielsetzung von Art. 29 Abs. 1 Bst. c und Art. 56 Bst. f StPO und den Umstand, dass sich die Äusserungen mehrheitlich in einem Zeitpunkt zugetragen haben, als das fedpol die Verfahrensleitung innehat- te, spricht nichts dagegen, insbesondere erstgenannte Norm der vorliegenden Prü- fung zugrunde zu legen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit der beschuldigten Per- 10 son durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit der beschuldigten Person in ge- rader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 VStrR stellt – wie auch die Ausstandsbestimmungen anderer Geset- ze – eine gesetzliche Verankerung und Konkretisierung von Verfahrensgrundrech- ten, konkret Art. 29 und 30 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dar (KONO- PATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 8 zu Art. 29 VStrR). Die Ausstandsbestimmungen der einzelnen Prozessgesetze sind verfassungsrechtlich verklammert, so dass auch in Verwaltungsstrafverfahren resp. nach Art. 29 VStrR beurteilten Ausstandsgesu- chen den einschlägigen Präjudizien zu Ausstandsgründen anderer Prozessgesetze angemessen Rechnung zu tragen ist (KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 9 zu Art. 29 VStrR). Der Zweck der Ausstandsbestimmungen besteht darin, jeden Anschein der Befan- genheit oder von Interessenkollisionen zu vermeiden, mithin die Unbefangenheit der befassten Person(en) zu gewährleisten bzw. schon den Anschein der Befan- genheit zu vermeiden (KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 40 zu Art. 29 VStrR). Aus Sicht der beschuldigten Person stehen die Ausstandsbestimmungen im Dienst der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und tragen letztlich auch zur Akzeptanz des Entscheids bei (KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 42 zu Art. 29 VStrR). Ange- sichts der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befan- genheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzu- wenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 226 E. 4b; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 E. 6.2.2; beide auch zum Folgenden). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bereits der An- schein der Befangenheit begründet somit eine Ausstandspflicht. Bei der Beurtei- lung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2024.1 vom 6. März 2024 E. 4.3.2, auch zum Folgenden). An- gesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E. 2b und E. 2d; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2). 4.3 4.3.1 Von Interesse ist vorliegend einzig der Ausstandsgrund gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. c VStrR. Dieser normiert wie Art. 56 Bst. f StPO eine Generalklausel und dient mithin als Auffangnorm. Bei seiner Auslegung ist – wie zuvor erwähnt (E. 4.2 Abs. 2) – auch auf die Lehre und Rechtsprechung zum praktisch gleichlautenden und inhaltlich identischen Art. 56 Bst. f StPO zu achten (vgl. KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 48 und 84 zu Art. 29 VStrR), so dass es letztlich bei der Prüfung der Fra- 11 ge, ob der Anschein von Befangenheit «aus anderen Gründen» vorliegt, keine ent- scheidende Rolle spielt, ob dem konkret zu beurteilenden Ausstandsverfahren ein nach StPO oder VStrR geführtes Verfahren zugrunde liegt (siehe den insoweit un- begründeten Einwand der Gesuchsgegnerin in Ziff. 2.2 ihrer Stellungnahme [E. 3.1.4 hiervor]). 4.3.2 Einen objektiven Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. c vermögen u.a. Äusserungen der mit dem konkreten Verwaltungsstrafverfahren be- fassten Person zur Sache vor Abschluss des Verfahrens zu erwecken. Zu denken ist dabei auch an Fälle mit grosser Publizität, an denen ein legitimes Informations- bedürfnis der Öffentlichkeit besteht und von dieser entsprechend eine vorläufige Stellungnahme seitens der Behörde zum Zwischenstand der Untersuchung erwar- tet wird (KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 93 zu Art. 29 VStrR; BOOG, a.a.O., N. 49 zu Art. 56 StPO). Dabei darf und muss, sofern nicht besondere, anders lautende Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die untersuchende Behör- de in der Lage ist, ihre Beurteilung des Prozessstoffes im Verlaufe des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Eine solche, jeder untersuchungsrichterlichen Tätigkeit inne- wohnende vorläufige Verarbeitung und Wertung des im betreffenden Verfahrens- stadium vorhandenen Prozessstoffes vermag grundsätzlich keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen. «Ungeschickte Äusserungen» kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung ge- genüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 127 I 196 E. 2d und 116 Ia 14 E. 6, je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3 sowie Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 E. 6.2.3 und BB.2020.296 vom 30. April 2021 E. 3.2). Zu beachten ist allerdings, dass Äusserungen in der Öffentlich- keit berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit aufkommen lassen können, wenn sie einen unmittelbaren Bezug zum konkreten Verfahren aufweisen, etwa bei Äus- serungen über den Verfahrensausgang (vgl. zum Ganzen TPF 2009 84 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Objektive Anzeichen der Befangenheit wurden vom Bundes- gericht beispielsweise bejaht, als ein Untersuchungsrichter das Verhalten der be- schuldigten Person im Verfahren voreilig als strafbar (konkret als Betrug) qualifiziert und ohne besonderen Anlass über den Untersuchungsgegenstand hinausgehende Verdächtigungen geäussert hatte (Urteil des Bundesgerichts 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001 E. 8 und 9). In einem anderen Fall bejahte das Bundesgericht die Be- fangenheit, weil der Staatsanwalt Beweismittel ohne besonderen Anlass gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit gewürdigt, sich auf eine Diskussion darüber eingelas- sen und die beschuldigte Person dabei indirekt der Lüge bezichtigt hatte, was ten- denziell auf eine Vorverurteilung hinausgelaufen war (Urteil des Bundesgerichts 8G.36/2000 vom 25. September 2000 E. 4b). Im Beschluss BB.2020.296 vom 30. April 2021 erklärte das Bundesstrafgericht den a.o. Bundesanwalt u.a. deshalb zufolge Verletzung der Unschuldsvermutung als befangen, weil dieser in einer Me- dienmitteilung voreilig eine juristische Qualifikation vorweggenommen und Schuld- vermutungen geäussert hatte, obschon ihm gar keine Prüfkompetenz hinsichtlich des für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Tatverdachts zuge- kommen war (dazu E. 5.3.2 des genannten Beschlusses). 12 4.3.3 Ob ein objektiver Anschein der Befangenheit aufgrund einer Äusserung vorliegt, ist anhand einer objektiven Interpretation des Inhalts der Äusserung und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, namentlich des Tonfalls, des Kontextes sowie des offensichtlich damit verfolgten Zwecks, zu beurteilen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.4 vom 25. Juli 2018 E. 3.3; KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 94 zu Art. 29 VStrR; zum Ganzen: Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 E. 6.2.3). 5. 5.1 Betreffend die hauptsächlich geltend gemachte ausstandsbegründende Tatsache verweist der Gesuchsteller auf Äusserungen der Gesuchsgegnerin bzw. des fedpol gegenüber der GPK-S im Jahr 2021 resp. auf folgende Textstelle im Jahresbericht 2021 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte (nachfolgend: Jahresbericht GPK 2021; in: BBl 2022 513, S. […]; Hervorhebung erfolgte durch den Gesuchsteller [Gesuch Rz. 26]): Im Februar 2021 hörte die GPK-S zu diesem Thema die fedpol-Direktorin an. Sie besprach mit ihr den Entscheid des Berner Wirtschaftsstrafgerichts und dessen Auswirkungen auf das Verfahren, die Über- legungen des Bundesamts hinsichtlich des weiteren Vorgehens sowie die Geeignetheit der aktuellen Bestimmungen des Verwaltungsstrafverfahrens. Die Kommission informierte sich in der Folge regel- mässig über den Stand der Arbeiten von fedpol. Im Oktober 2021 teilte das Bundesamt mit, dass das U.________-Verfahren unter neuer Leitung wiederaufgenommen wurde.168 Fedpol versicherte, alles ihm Mögliche dafür zu tun, dass die strafrechtlich relevanten Sachverhalte vor Gericht gelan- gen, bevor sie verjährt sind (d.h. vor dem Frühjahr 2024). Die GPK-S wird diesen Teil des Dos- siers weiterhin aufmerksam verfolgen, insbesondere nach dem endgültigen Entscheid des BGer. Der Gesuchsteller hält zusammengefasst dafür, dass das (hervorgehobene) Ver- sprechen eine (unzulässige) Vorverurteilung darstelle resp. eindeutig den Ausgang des Verfahrens vorwegnehme. Das Verfahren habe sich im Untersuchungsstadium befunden, in welchem die Gesuchstellerin und das fedpol zur Neutralität verpflichtet gewesen sei. Der Hinweis «[…] dass die strafrechtlich relevanten Sachverhalte vor Gericht gelangen […]» könne nur bedeuten, dass die Gesuchsgegnerin seinerzeit, d.h. drei Jahre vor Erlass der Strafverfügungen, bereits «strafrechtlich relevante Sachverhalte» als erstellt erachtet habe. Es habe für sie, die laufend auf die Unter- suchung eingewirkt habe, und das fedpol nur noch ein (Verfahrens-)Ziel gegeben, nämlich zu verhindern, dass die Vorwürfe gegen die Beschuldigten (bzw. ein Teil davon) verjährten und entsprechend vor dem Frühjahr 2024 eine die Verfolgungs- verjährung (vermeintlich) unterbrechende Strafverfügung zu erlassen. Vor diesem Hintergrund überrasche es auch nicht, dass zwecks Einhaltung des versprochenen «Fahrplans» sämtliche Beweisanträge der Beschuldigten durchgehend abgelehnt worden seien, denn nur so habe das gegenüber der GPK-S abgegebene Verspre- chen erfüllt werden können. Aus diesem Grund sei auch der Antrag des Beschul- digten 2 auf Überspringen des Einspracheverfahrens abgewiesen worden. 5.2 Dagegen wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass sie weder etwas «öffentlich ver- sprochen» habe noch die effektiv monierte Aussage (d.h. diejenige im Oktober 2021) ihr zugerechnet werden könne. Zudem stelle diese ohnehin keine zentrale 13 Aussage des genannten Berichts dar. Abgesehen davon, dass der tatsächliche Wortlaut der gemachten «Zusicherung» nicht bekannt sei, werfe der Satz keiner einzigen konkreten Person eine konkrete Straftat vor. Es werde nichts anderes festgehalten als die gesetzliche Pflicht einer (Verwaltungs-)Strafbehörde, ein Ver- fahren zeitgerecht voranzutreiben und bei strafrechtlich relevantem Verhalten die nötigen Entscheide zu treffen respektive einen Entscheid der zuständigen Gerichte zu ermöglichen. 5.3 Nach Prüfung der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Akten vermag der gerügte Passus im Jahresbericht GPK 2021 keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen: 5.3.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass bei gegen Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte gerichteten Ausstandsgesuchen zwischen den unterschiedlichen Rollen zu differenzieren ist, die diese während eines Verfahrens einnehmen (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Dasselbe gilt bei untersuchenden und anklagenden Verwaltungs- behörden (vgl. Art. 20 Abs. 1, 62 Abs. 1, 67 Abs. 2, 70 Abs. 1 und 74 Abs. 1 VStrR; ferner TPF 2009 84 E. 2.3). Im gerichtlichen Verfahren sind diese nicht (mehr) im selben Masse zur Objektivität verpflichtet wie im Stadium der Untersuchung, in welchem sie selbst die Verfahrensleitung innehatten (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.2.1 f. [in: Pra 2012 Nr. 123]). Im Untersuchungsverfahren obliegt der Verwaltungs- behörde die Leitung des Verfahrens, so dass ihr die Verantwortung für die gesetz- mässige und geordnete Durchführung des Verfahrens zukommt. Während des Vorverfahrens muss sie von Amtes wegen alle bedeutsamen Tatsachen abklären und belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (vgl. Art. 6 StPO). In diesem Rahmen ist die untersuchende Behörde zu einer gewissen Unparteilichkeit gehalten, auch wenn sie – zumindest vorübergehend – gegenüber der beschuldigten Person eine parteilichere Haltung einnimmt oder zu einem ge- wissen Zeitpunkt die Ermittlungen gemäss ihren Überzeugungen führen soll. Auch wenn die Staatsanwaltschaft resp. die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Un- tersuchungen einen gewissen Freiraum hat, so hat sie eine Verpflichtung, Zurück- haltung zu zeigen. Sie hat jegliches unloyales Vorgehen zu unterlassen (zum Gan- zen: BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die Verwaltungsbehörde (ebenso wie Staatsanwaltschaft) nach Anklageerhebung – in gleicher Weise wie die beschuldigte Person – im Hauptverfahren zu einer Partei (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehal- ten und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu vertreten. Das dem Ausstandsgesuch zugrunde liegende Verfahren befand sich im Zeitpunkt der gegenüber der GPK-S gemachten Äusserungen im Oktober 2021 wieder beim fedpol, obschon gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 Rechtsmittel beim Bundesgericht eingelegt worden wa- ren und das entsprechende Verfahren noch hängig war (vgl. Aktenverzeichnis fed- pol S. 2, wonach unter dem Titel «Wiederaufnahme» als erste Handlung der Ak- tenbeizug vom 6. September 2021 vermerkt ist [Akten WSG 24 14-20 Ordner 2]). Das Fedpol war somit damals zur – resp. zu einer gewissen – Unparteilichkeit ge- halten. Anders ist demgegenüber der Zeitpunkt der Anhörung der Gesuchsgegne- rin vor der GPK-S im Februar 2021 zu beurteilen. In jenem Zeitpunkt war das fed- 14 pol noch in der Rolle der anklagenden Behörde (vgl. Art. 74 Abs. 1 VStrR), mithin Partei des Strafverfahrens, und als solche nicht (mehr) im selben Masse zur Objek- tivität verpflichtet wie im Stadium der Untersuchung, in welchem es selbst die Ver- fahrensleitung innehatte. 5.3.2 Soweit die Gesuchgegnerin geltend machen will, dem im Gesuch zitierten Passus könne nicht entnommen werden, zu welchem «Thema» sie genau angehört worden sei (vgl. Stellungnahme S. 9), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal im selben Pas- sus ausgeführt wird, dass sich die Kommission hiernach regelmässig informiert ha- be und im Oktober im Fall «U.________» die monierte Aussage erhalten haben will. Abgesehen davon ist der im Gesuch abgedruckte Passus nicht isoliert, son- dern im Gesamtkontext zu betrachten. Dieser ist Teil des Kapitels 3.9.2 mit dem Ti- tel «Buchungsunregelmässigkeiten bei der U.________», womit klar ist, zu wel- chem Thema die Gesuchsgegnerin angehört wurde, andernfalls die Qualität des Jahresberichts GPK 2021 insoweit ernsthaft in Frage gestellt werden müsste, wo- von nicht auszugehen ist. Auch kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass selbst ohne namentliche Erwähnung aufgrund der erfolgten Medienberichter- stattungen klar sein dürfte, gegen welche Personen das Verfahren geführt wird (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Replik [Rz. 26]). Mit der Gesuchsgegnerin darf indes gestützt auf die unter diesem Titel gemachten Ausführungen geschlossen werden, dass der Bericht nicht von – in Strafverfahren versierten – juristischen Experten verfasst worden ist. Das Wirt- schaftsstrafgericht schloss entgegen dem Wortlaut im Bericht nicht etwa auf Nich- tigkeit des Verfahrens des fedpol, sondern betrachtete die vom Verfahrensleiter S.________ und von seinem Stellvertreter T.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen inklusive der ergänzten Schlussproto- kolle vom 29. Juni 2020 als nichtig, mit der Folge, dass die Aufzeichnungen dieser Verfahrenshandlungen aus den Akten zu entfernen, bis zum Abschluss dieses Ver- fahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 E. 18). Ausserdem wies es die Klage des fedpol auch nicht ab, sondern das Verfahren zurück. Dass der Jahresbericht GPK 2021 – wie der Gesuchsteller in seiner Replik ausführt (dort Rz. 20) – mit Sorgfalt redigiert wird, steht ausser Frage, ändert aber am vorstehend Ausgeführten nichts. 5.3.3 Betreffend die Vorsprache im Februar 2021 ist festzuhalten, dass das fedpol als beteiligte Verwaltung damals Parteistellung innehatte (siehe E. 5.3.1 hiervor), wo- mit die Gesuchsgegnerin nicht im selben Masse zur Objektivität verpflichtet war wie im Untersuchungsstadium. Weiter geht die Beschwerdekammer mit der Gesuchs- gegnerin einig, dass die im Bericht zur Vorsprache im Februar 2021 genannte Textstelle, derzufolge mit ihr der Entscheid des Berner Wirtschaftsstrafgerichts und dessen Auswirkungen auf das Verfahren, die Überlegungen des Bundesamts hin- sichtlich des weiteren Vorgehens sowie die Geeignetheit der aktuellen Bestimmun- gen des Verwaltungsstrafverfahrens besprochen wurden, nichts entnommen wer- den kann, das auf Voreingenommenheit schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, mit welchen Worten sich die Gesuchsgegnerin anlässlich der Vorsprache ausgedrückt hat und ob sie damit rechnen musste, dass ihre Äusserungen aufgrund der Veröffentlichung im Jahres- 15 bericht GPK 2021 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (Replik Rz. 28), womit sich auch Weiterungen zu den vom Gesuchsteller erwähnten Anhörungspro- tokollen (Replik Rz. 19) und zum diesbezüglichen Hinweis der Gesuchsgegnerin auf Vertraulichkeit der Sitzungen der parlamentarischen Kommissionen erübrigen. Gleichermassen verhält es sich mit dem Einwand des Gesuchstellers, wonach sich die Gesuchsgegnerin auch in einem vertraulichen Umfeld einer vorverurteilenden Äusserung zu enthalten habe (dazu Replik Rz. 28 und insbesondere die in Fussno- te 36 angegebene Quellenangabe auf WEISS MARCO, Befangenheit aufgrund publi- zistischer Äusserungen, in: AJP 2018, S. 1270 ff., S. 1278 f.). 5.3.4 Betreffend die Aussage resp. das «Versprechen» des fedpol im Oktober 2021, al- les ihm Mögliche dafür zu tun, dass die strafrechtlich relevanten Sachverhalte vor Gericht gelangen, bevor sie verjährt sind, trifft zu, dass dem erwähnten Passus nicht entnommen werden kann, wer vom fedpol diese Zusicherung gemacht und wie der exakte Wortlaut gelautet hat (Anmerkung der Kammer: der im konkreten Passus erwähnten Fussnote 168 kann zudem entnommen werden, dass die GPK- S davon Kenntnis erlangt hat, dass die Verfahrensleitung zwei Mitarbeitenden der ESTV anvertraut worden ist, die vom fedpol befristet angestellt worden waren). Die Frage, wem das abgegebene «Versprechen» zuzuordnen ist (der Redaktion des Berichts der GPK [so die Gesuchsgegnerin] oder der Gesuchsgegnerin, indem sie die Aussage selber gemacht oder diese abgesegnet hat [so der Gesuchsteller; vgl. dazu insbesondere Replik Rz. 21-23]), kann offengelassen werden. Ebenso ist es für das vorliegende Ausstandsverfahren nicht weiter von Relevanz, ob die Ge- suchsgegnerin eine Kopie des Jahresberichts GPK 2021 erhalten bzw. via Internet Kenntnis hiervon erlangt hat, so dass im Falle einer unkorrekten Wiedergabe von Äusserungen des fedpol eine Intervention hätte erwartet werden dürfen (Replik Rz. 20). Gleich verhält es sich mit der Frage, in welcher Form (mündlich oder schriftlich) das «Versprechen» abgegeben worden ist (Anmerkung der Kammer: der Gesuchsteller hält unter Hinweis auf diverse Bestimmungen dafür, dass dieses mittels schriftlich eingeholter Auskunft erfolgt sein müsse [Replik Rz. 21]). Selbst wenn nämlich das im Oktober 2021 abgegebene «Versprechen» im Jahresbericht GPK 2021 korrekt wiedergegeben worden sein sollte und überdies der Gesuchs- gegnerin zuzurechnen wäre, vermag dieses – wie sich nachfolgend zeigt – in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht den Anschein der Befangenheit zu be- gründen. 5.3.5 Der fragliche Wortlaut, wonach das fedpol alles ihm Mögliche tun werde, damit die strafrechtlich relevanten Sachverhalte vor Gericht gelangen, bringt zum Ausdruck, dass das Verfahren vor Gericht gebracht werden soll, soweit Sachverhalten straf- rechtliche – damit aber nicht gleichzeitig auch zwingend strafbare – Relevanz zu- gebilligt wird. Eine mögliche (teilweise) Verfahrenseinstellung wird umgekehrt nicht explizit erwähnt. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann offengelassen werden, ob dem Publikum die Entscheidkompetenz der Verwaltungsbehörde be- kannt sein muss, damit eine entsprechende Aussage ohne Hinweis auf die Mög- lichkeit der Einstellung (durch die Verwaltungsbehörde) eine ausstandsbegründen- de Tatsache darzustellen vermag oder nicht. In der hier interessierenden Textpas- sage, in welcher der Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenserledigung mittels Einstellung durch die Verwaltungsbehörde fehlt, kann so oder anders kein An- 16 schein der Voreingenommenheit erblickt werden, zumal sich das vorliegende Ver- fahren durch die Besonderheit auszeichnet, dass es im fraglichen Zeitpunkt bereits einmal vor Gericht anhängig gemacht worden war (siehe hierzu den letzten Absatz dieser Erwägung). Ausserdem sagt sie nichts über den Ausgang des Verfahrens aus. Letztlich wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Gericht mit den – aus Sicht des fedpol strafrechtlich relevanten – Sachverhalten auseinandersetzen soll. Wie dieses entscheiden wird, ist selbstredend offen. Der vom Gesuchsteller in diesem Zusammenhang angeführte für eine ausstands- begründende Tatsache sprechende Entscheid des Bundesstrafgerichts TPF 2009 84 (sowie der diesbezügliche Verweis auf den Basler Kommentar zum Verwal- tungsstrafrecht [dort N. 100 zu Art. 29 VStrR]) ist nicht einschlägig resp. kann nicht tel quel auf die hier interessierende Ausgangslage übertragen werden. In jenem Entscheid war eine in der Presse wiedergegebene Äusserung der Leiterin des Rechtsdiensts der beteiligten Verwaltungsbehörde (Eidgenössisches Finanzdepar- tement [EFD]) Gegenstand eines Ausstandsverfahren. Diese war zugleich Leiterin der Untersuchungsbehörde, welche im späteren Verlauf des Verfahrens den erstin- stanzlichen Strafbescheid zu erlassen hatte. Die entsprechende Äusserung lautete offenbar dahingehend, dass die Verantwortlichen nun zum Schlussprotokoll Stel- lung nehmen und Beweisanträge stellen könnten und das EFD nach Abschluss der Untersuchung einen Strafbescheid erlassen werde, der vor dem Bundesstrafgericht angefochten werden könne. Das Bundesstrafgericht wertete die Auskunft nicht als bloss allgemeine Erklärung zum Verfahrensstand, sondern als vorweggenommene Äusserung zum Ausgang des konkreten Verfahrens (Schuldspruch bzw. Bestra- fung), welche den objektiven Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöge und damit einen Ausstand begründe. Abgesehen davon, dass diese Schlussfolgerung mit Blick auf Art. 318 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Frist- ansetzung von Art. 318 StPO ihre Absicht betreffend Abschluss des Untersu- chungsstadiums bekannt gibt, ohne dass dies allein einen Ausstandsgrund zu be- gründen vermag (siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 384 vom 3. Oktober 2016 E. 4.2; vgl. ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern 22 389 vom 13. Oktober 2022 E. 4.3 und BK 14 277 vom 22. August 2014 E. 4.2), je nach konkretem Wortlaut diskutabel erscheint, gelangte das Bun- desstrafgericht in einem im vorliegenden Strafverfahren ergangenen Entscheid (BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022) jedenfalls zum Ergebnis, dass die im Anschluss zum Beschluss der hiesigen Beschwerdekammer BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 – aber noch während laufender Rechtsmittelfrist – in Zeitungsberich- ten wiedergegebenen Stellungnahmen des fedpol, wonach es weiterhin alles daran setzen werde, dass das strafrechtlich relevante Verhalten der beschuldigten Per- sonen gerichtlich beurteilt werden könne, keinen Ausstandsgrund darstellen (vgl. dort E. 6.5). Es führte dazu aus, dass mit der Formulierung «strafrechtlich relevan- tes Verhalten» kundgetan worden sei, dass das fedpol das angeklagte Verhalten der Beschuldigten als strafrechtlich relevant eingestuft habe, ohne sich jedoch fest- zulegen, dass das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten tatsächlich strafbar sei. Das Vorliegen einer Widerhandlung oder eine vorweggenommene Äusserung zum Ausgang des Verfahrens, namentlich die Verurteilung der Beschuldigten, lies- sen sich dieser Formulierung nicht entnehmen. Ebenso wenig lasse sich Befan- 17 genheit aus der Aussage ableiten, dass es die Angelegenheit von einem Gericht beurteilen lassen wolle (zum Ganzen BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 E. 6.5.2). Von dem ist auch hier auszugehen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass das fedpol das Verfahren im Oktober 2021 – anders als im Zeitpunkt der vor- erwähnten Zeitungsberichte (Mai 2021) – wieder aufgenommen hatte. Auch im Zeitpunkt der gegenüber der GPK-S gemachten Zusicherung des fedpol im Okto- ber 2021 war das im Zusammenhang mit dem Rückweisungsentscheid des Wirt- schaftsstrafgerichts angestrengte Rechtsmittelverfahren noch hängig (der diesbe- zügliche Entscheid des Bundesgerichts 1B_363/2021 erging am 5. April 2022). Ausserdem präsentierten sich «die gesamten Umstände» – die unbestrittenermas- sen massgeblich sind – im vorliegenden Ausstandsverfahren anders als in TPF 2009 84. So erfolgte die fragliche Aussage nicht etwa gegenüber der Presse, sondern im Rahmen der Rechenschaftsabgabe gegenüber der GPK-S (vgl. auch die Einleitung des Jahresberichts GPK 2021, wonach der Bericht Auskunft über die wichtigsten während des Berichtsjahrs vorgenommenen Kontrollen sowie über ihre Ergebnisse und die daraus zu ziehenden Lehren gibt). Das fedpol hatte der GPK-S somit Auskunft zu erteilen (vgl. Art. 169 Abs. 1 BV, wonach die Bundesversamm- lung die Oberaufsicht über die Bundesverwaltung ausübt, und Art. 153 Abs. 1 BV, demgemäss jeder Rat aus seiner Mitte Kommissionen einsetzt; Art. 52 des Parla- mentsgesetzes [ParlG; SR 171.10], wonach den Geschäftsprüfungskommissionen die Oberaufsicht über die Geschäftsführung zugewiesen ist), womit die in diesem Rahmen gemachten Ausführungen nicht mit gegenüber Medien getätigten Äusse- rungen verglichen werden können. Hinzu kommt weiter, dass das fedpol im damaligen Zeitpunkt bereits ein vollständi- ges Untersuchungsverfahren gegen die Beschuldigten durchgeführt und zur ge- richtlichen Prüfung überwiesen hatte und das Wirtschaftsstrafgericht nicht das ge- samte Verfahren, sondern lediglich einzelne Verfahrenshandlungen als nichtig er- klärt hat. Es konnte somit trotz des Rückweisungsentscheids des Wirtschaftsstraf- gerichts und der von diesem festgestellten teilweisen Unverwertbarkeit auf eine Vielzahl von Daten zurückgreifen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2020 565+566 vom 26. Mai 2021 E. 5.3.3 sowie das diesen Beschluss bestäti- gende Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.4), so dass nicht beanstandet werden kann, dass es bereits vor Wiederholung der nichtig er- klärten Verfahrenshandlungen von strafrechtlich relevantem Verhalten ausging. Ausserdem war aufgrund der bisherigen Prozessgeschichte mit grosser Wahr- scheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich die Beschuldigten gegen allfällige Straf- bescheide der Bundesverwaltung zur Wehr setzten und die gerichtliche Beurteilung verlangten (was schliesslich auch der Fall war). Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des fedpol, wonach es alles Mögliche tun werde, damit die strafrechtlich relevanten Sachverhalte vor Verjährungseintritt vor Gericht gelangen, nicht zu be- anstanden, zumal es ureigene Aufgabe einer untersuchenden Strafbehörde ist, Sachverhalte, für welche eine strafrechtliche Verantwortung nicht genügend aus- geschlossen werden kann, der gerichtlichen Beurteilung zuzuführen, soweit das Verfahren nicht anderweitig rechtskräftig abgeschlossen werden kann. Es bedurfte bei dieser Ausgangslage gegenüber der GPK-S auch nicht eines expliziten Hinwei- ses auf die Unschuldsvermutung. Diese verbrieft das Recht, als unschuldig behan- 18 delt zu werden, bis ein zuständiges Gericht nach Durchführung eines fairen Verfah- rens die strafrechtliche Schuld in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen und fest- gestellt hat (BGE 144 I 126 E. 4.1; TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 10 StPO). Hier wurde nichts anderes zum Ausdruck gebracht, nämlich, dass diejenigen Sachverhalte, denen nach Meinung des fedpol strafrechtliche Relevanz zukommt, rechtzeitig der gericht- lichen Prüfung zugeführt werden sollen. 5.3.6 Die entsprechende Äusserung resp. die fragliche Zusicherung vermag somit, selbst wenn sie tatsächlich in diesem Wortlaut gemacht worden ist, nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen. Daran ändert auch der Hinweis auf abgelehnte Beweisanträge und den abgelehnten Antrag auf Überspringen des Einsprachever- fahrens nichts, die nach dem Dafürhalten des Gesuchstellers einzig zwecks Einhal- tung des vom fedpol vorgegebenen «Fahrplans» (auf rechtzeitige Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung) erfolgt sein sollen. Allfällige Rechts- bzw. Verfahrensfeh- ler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (BGE 143 IV 69 E. 3.2 [siehe Pra 2017 Nr. 97]; Urteil des Bundesgerichts 7B_592/2024 vom 8. Au- gust 2024 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., N. 85 zu Art. 29 VStrR). Von solchen kann vorliegend nicht gesprochen werden, zumal das Bundesstrafgericht mit Beschluss BV.2024.5 vom 9. September 2024 die Ab- weisung der Beweisanträge nicht moniert hat (dort E. 4.8). Soweit der Gesuchsteller schliesslich aus einer Erklärung des fedpol in dessen Stellungnahme vom 4. November 2024 zu Handen des Wirtschaftsstrafgerichts ei- nen Anschein der Befangenheit abzuleiten versucht, weil die Gesuchsgegnerin nicht nur öffentlich eine rechtzeitige Überweisung versprochen, sondern auch re- gelmässig auf die laufende Untersuchung eingewirkt haben soll, kann ihm nicht ge- folgt werden. Die von ihm in diesem Zusammenhang angerufene Ziff. 2.9 der vor- erwähnten Stellungnahme hält Folgendes fest (Akten WSG 24 14-40 pag.18 594; Hervorhebung durch die Kammer): Schliesslich unterliegt die Verteidigung einem Irrtum, wenn sie davon ausgeht, dass sich die Stellen innerhalb von fedpol, welche für die der Untersuchung folgenden Entscheide zuständig sind, erst mit dem Eingang der Stellungnahmen zum Schlussprotokoll über das Verfahren informierten. Bereits das Beschleunigungsgebot gebietet es, dass sich die zuständige Verwaltung (als Ganzes) laufend so über das Verfahren orientiert, dass die notwendigen Entscheide rasch getroffen werden können. Es ist auch zu beachten, dass einige Teile der sieben Strafbescheide aus sachlichen Grün- den im Wesentlichen identisch sind. Die Arbeiten konnten sich damit auf die Beurteilung des Sach- verhaltes und die – erst im Strafbescheid vorzunehmende – Subsumption konzentrieren. Gerade bei komplexen Verfahren mit sehr umfangreichen Beweisstücken gebietet es nicht nur die sachli- che Forderung nach Kenntnis der Beweismittel und der daraus möglichen Schlüsse, sondern auch das Beschleunigungsgebot, dass die für die strafrechtlichen Entscheide zuständigen Stellen innerhalb der zuständigen Verwaltung mit den untersuchenden Beamten zusammenar- beiten und deren Unterstützung beiziehen. Der Beschwerdekammer erschliesst sich nicht, inwiefern die hervorgehobenen Textstellen den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin erwecken könn- 19 ten. Abgesehen davon, dass bereits das VStrR vorsieht, dass Untersuchung und Beurteilung durch die gleiche Verwaltungsbehörde durchgeführt wird (vgl. Art. 20 und 21 VStrR; VEST, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 20 VStrR, wonach die höhere Garantie einer gleichmässigen Recht- sprechung und damit auch Rechtsanwendung, das Fachwissen der jeweiligen Behörde und die Prozessökonomie Gründe hierfür bilden), sind auch keine An- haltspunkte für eine unzulässige Beeinflussung der Untersuchung durch die Ge- suchsgegnerin erkennbar. 6. Die vom Gesuchsteller gerügte Äusserung gegenüber der GPK-S vermag schliess- lich auch nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit weiteren angeblich vorver- urteilenden Äusserungen den Anschein der Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen, zumal die Äusserungen nach Prüfung der Akten ebenfalls nicht bean- standet werden können. 6.1 6.1.1 Soweit eine Äusserung der Gesuchsgegnerin in einem in der AB.________-Zeitung am AC.________ (Datum) abgedruckten Interview gerügt wird, demgemäss diese auf eine Feststellung des Journalisten hin (Die Kleinen hängt man, die Grossen lässt man laufen.) meinte, so klein seien die Personen, gegen die sie Anklage erheben wür- den, auch nicht, und weiter betonte, dass sie Anklage gegen Personen erheben würden, denen sie strafbare Handlungen vorwerfen würden (Gesuch Rz. 19), ist festzuhalten, dass diese in einem Zeitpunkt erfolgt ist, als das fedpol Verfahrens- partei im vor dem Wirtschaftsstrafgericht hängigen Gerichtsverfahren war. Somit war das fedpol und damit auch die Gesuchsgegnerin nicht (mehr) im selben Masse zur Objektivität verpflichtet wie im Untersuchungsstadium resp. wie die nunmehr zuständigen Gerichtspersonen. Da bereits das Bundesstrafgericht in der monierten Äusserung keinen Anschein der Befangenheit zu erkennen vermochte und keine Gründe ersichtlich sind, welche die fragliche Äusserung heute – resp. in Verbin- dung mit der gegenüber der GPK-S gemachten Zusicherung – in ein anderes Bild rücken, wird vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des Bundestraf- gerichts in seinem Beschluss BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 (dort E. 6.4) verwiesen. 6.1.2 Am vorstehend Ausgeführten ändert auch der (an sich zutreffende) Einwand des Gesuchstellers nichts, wonach das Interview den Hinweis auf die Unschuldsvermu- tung vermissen lasse. Es ist zwar richtig, dass sich das Bundesstrafgericht dazu im vorgenannten Beschluss nicht explizit geäussert hat. Da der Gesuchsteller jedoch den entsprechenden Einwand bereits in seiner damaligen Beschwerde vorgebracht hatte (vgl. Beschwerde des Gesuchstellers ans Bundesstrafgericht vom 27. Juni 2022 Rz. 84-89 [Gesuchsbeilage 8]), darf davon ausgegangen werden, dass dieser implizit als nicht relevant beurteilt worden ist (siehe in diesem Zusammenhang ins- besondere E. 3 des Beschlusses BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022, wo- nach sich die Beschwerdeinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsse, sie sich stattdessen auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken könne). Auch die Beschwerdekammer erachtet den gerügten Umstand des fehlen- 20 den Hinweises auf die Unschuldsvermutung (diese verbrieft – wie in E. 5.3.5 hier- vor erwähnt – nichts anderes, als das Recht, als unschuldig behandelt zu werden, bis ein zuständiges Gericht nach Durchführung eines fairen Verfahrens die straf- rechtliche Schuld in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen und festgestellt hat) als unbedeutend, zumal sich die Äusserung der Gesuchsgegnerin unter Berück- sichtigung der Medienmitteilung des fedpol vom 27. August 2020 auf bereits Be- kanntes und insbesondere auf den Umstand der Anklageerhebung beschränkte (abrufbar unter: […]; ferner Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.18/19/24 vom 22. November 2022 E. 6.3). Dass eine Behörde im Zeitpunkt der Anklageer- hebung einer beschuldigten Person strafbares Verhalten vorwirft, ist logisch. Zu- dem darf davon ausgegangen werden, dass der Öffentlichkeit die Bedeutung des Begriffs «vorwerfen» bekannt ist (Synonym für beschuldigen/bezichtigen). Es be- darf somit – anders als der Gesuchsteller meint – nicht zwingend und nicht in je- dem Fall des Hinweises auf die Unschuldsvermutung, damit eine Aussage nicht vorverurteilend wirkt (Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem von ihm erwähn- ten Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2020.296 vom 30. April 2021 entneh- men). Umgekehrt vermöchte ein entsprechender Hinweis auch nicht jede Äusse- rung zu rechtfertigen. Massgeblich ist auch hier die Beurteilung des jeweiligen Ein- zelfalls. Im vorliegenden Fall handelte es sich weder um eine Medienmitteilung des fedpol noch um ein ausschliesslich im Zusammenhang mit der vorliegenden Straf- sache erfolgtes Interview. Das Gegenteil ist der Fall: Die Gesuchsgegnerin wurde über ihre Aufgabe als «AD.________ (Funktion)» resp. die Aufgaben der Bundes- polizei interviewt, wobei hinsichtlich des im Zusammenhang mit der U.________ AG geführten Strafverfahrens lediglich ein paar wenige Äusserungen gemacht wurden, die letztlich ausschliesslich die Botschaft vermittelten, dass das fedpol nach Durchführung der Untersuchung Anklage gegen Personen der oberen Orga- nisationsstufe erhoben hat, denen es strafbare Handlungen vorwirft. Eine Verlet- zung von Art. 74 Abs. 3 StPO, demgemäss bei der Orientierung der Öffentlichkeit die Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beach- ten sind, liegt nicht vor. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gebietet zwar rich- tigerweise Zurückhaltung bei der Formulierung von Verdächtigungen (SA- XER/SANTSCHI KALLAY, in: in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 74 StPO). Er verlangt jedoch – wie angeführt – nicht zwingend einen entsprechenden expliziten Hinweis. 6.1.3 Zusammengefasst hat die Gesuchsgegnerin sachgerecht informiert, weshalb ihre Aussagen im AB.________-Zeitungsbeitrag nicht beanstandet werden können (vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.296 vom 30. April 2021 E. 4.1; Anmerkung der Kammer: Der Hinweis des Gesuchstellers auf SCHO- BER und STREBEL, wonach die Staatsanwaltschaft in ihren Medienmitteilungen ex- plizit auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen habe, greift vorliegend – u.a., weil es sich eben gerade nicht um eine klassische Medienmitteilung handelte – nicht [siehe dazu ferner E. 6.2.4 hiernach]). 6.2.1 Der Gesuchsteller beanstandet schliesslich, dass fedpol-intern bereits seit Februar 2020 festgestanden sei, dass die Beschuldigten zu bestrafen seien. Er verweist dabei auf eine Medienauskunft des fedpol vom AF.________ (Datum) an den Jour- 21 nalisten V.________ (Akten fedpol pag. 19.100.0091). Der entsprechenden E-Mail kann dazu entnommen werden:Sehr geehrter Herr V.________ Vielen Dank für Ihre Anfrage. Es gibt in dieser Angelegenheit keine Neuigkeiten. Wir rechnen mit einem Abschluss der Verwal- tungsstrafverfahren in den kommenden Monaten. Eine genaue Prognose ist schwierig, weil Parteien Firstverlängerungen und Beweisergänzungen verlangen können. Nach Abschluss der Verfahren gibt es zwei Varianten: Die fedpol-Direktorin kann auf Antrag des Er- mittlungsleiters Bussen oder Geldstrafen verhängen. Falls die Tatbestände als gravierender eingestuft und Freiheitsstrafen beantragt werden, kommt es zu einem Gerichtsprozess. Freundliche Grüsse AA.________ 6.2.2 Der Einwand des Gesuchstellers erweist sich vor dem Hintergrund der weiteren gegenüber V.________ in derselben Angelegenheit erfolgten Medienauskünfte, in welchen – wie die Gesuchsgegnerin zutreffend festhält – auf die Unschuldsvermu- tung hingewiesen worden war (vgl. Stellungnahme Ziff. 4.4 mit [u.a.] Hinweis auf die Auskünfte vom 24. Mai 2019 und 30. August 2019 [Akten fedpol pag. 19.100.0030 und 19.100.0043]), als unbegründet. Hinzu kommt, dass der Zei- tungsbericht der AG.________-Zeitung vom AF.________ (Datum), in welchem der in der vorgenannten E-Mail erwähnte Wortlaut abgedruckt wurde (abrufbar unter: […]), mit dem Hinweis auf die Unschuldsvermutung versehen war. Zu berücksichtigen ist – wie bereits mehrfach gesagt – in jedem Fall der Gesamt- zusammenhang. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das fedpol auch später Medienanfragen betreffend Verfahrensstand sachlich beantwortet (d.h. beschränkt auf die Auskunft, dass das Verfahrensende bevorstehe und dass die Parteien nun die Möglichkeit hätten, Beweisanträge zu stellen [Akten fedpol pag. 19.100.0102], resp. dass sich das Verwaltungsverfahren in der Endphase be- finde und das fedpol selber über eine Verfahrenseinstellung entscheiden könne [Akten fedpol pag. 19.100.0113]) und immer wieder auf die Unschuldsvermutung hingewiesen hat (siehe etwa Akten fedpol pag. 19.100.0053, 19.100.0061 und 19.100.0068). Die beanstandete einzelne E-Mail-Auskunft vom AF.________ (Da- tum) vermag somit nicht den Anschein zu begründen, dass das fedpol den Verfah- rensausgang vorweggenommen hätte, so dass gegebenenfalls – wenn denn die einzelne Auskunft der Gesuchsgegnerin zugerechnet würde – auf (den Anschein von) Befangenheit der Gesuchsgegnerin geschlossen werden müsste. 6.2.3 Der Gesuchsteller äussert in seiner Replik erstmals die Vermutung, dass ange- sichts der zeitlichen Abfolge, der involvierten Personen und der letztlich publizie- renden Zeitung (die fragliche E-Mail erfolgte um 12:29 Uhr zwischen AA.________ [fedpol] und V.________ [Bundeshausredaktor der AH.________-Zeitung], die Veröffentlichung erfolgte um 13:19 Uhr durch W.________ [AG.________-Zeitung] gestützt auf eine Auskunft von X.________ [fedpol]) eine gleichlautende Auskunft zwischen der AG.________-Zeitung und X.________ existieren müsse. Sollte dem so sein, vermag er daraus für das vorliegende Ausstandsverfahren ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Eine allfällige Verletzung der Dokumentationspflicht, wie sie vom Gesuchsteller geltend gemacht wird (Replik Rz. 32 und wohl sinn- 22 gemäss Gesuch Rz. 35-37), stellt keinen besonders schwerwiegenden Verfahrens- fehler dar, der den Schluss auf Befangenheit zuliesse (BGE 143 IV 69 E. 3.2 [siehe Pra 2017 Nr. 97]; Urteil des Bundesgerichts 7B_592/2024 vom 8. August 2024 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen]). Dasselbe gilt für den Fall, dass der Gesuch- steller mit der Beanstandung, die Gesuchsgegnerin habe ihn nicht über den Akten- beizug in Kenntnis gesetzt, eine Verletzung der Informationspflicht rügen sollte (Gesuch Rz. 38). 6.2.4 Soweit schliesslich erneut geltend gemacht wird, dass das fedpol bei jeder Aus- kunft gegenüber den Medien einen Hinweis auf die Unschuldsvermutung anbringen müsse, kann dem Gesuchsteller – wie gesagt – nicht gefolgt werden, zumal mitt- lerweile bei Journalisten als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass bis Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils die Unschuldsvermutung gilt. Ebenso kann nicht beanstandet werden, dass sich das fedpol bei der Beantwortung einer weiteren Anfrage eines Journalisten vom 11. Mai 2022 betreffend aktuellen Verfah- rensstand und Zeitpunkt der Anklageerhebung mit dem Hinweis begnügte, dass die Untersuchung unter Verweis auf eine Kommunikation vom AI.________ (Datum) (Anmerkung der Kammer: mit dieser wurde darüber informiert, dass gegen den Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 565+566 Beschwerde erhoben und gleichzeitig Y.________ per 1. September 2021 als neuer Verfahrensleiter ein- gesetzt werde [abrufbar unter:…]) weiterhin im Gange sei (siehe Akten fedpol pag. 19.100.00161). Des erläuternden Hinweises, dass die Beendigung des Untersu- chungsverfahrens grundsätzlich auch mittels Einstellung erfolgen könnte, bedurfte es im konkreten Fall offensichtlich nicht. Abgesehen davon musste im damaligen Zeitpunkt angesichts der vorhandenen Datenmengen trotz rechtskräftiger Rückwei- sung damit gerechnet werden, dass die Angelegenheit erneut zur gerichtlichen Be- urteilung gebracht werden würde (vgl. E. 5.3.5 Absatz 3 hiervor). 7. Zusammengefasst liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, welche den Anschein der objektiven Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchs- gegnerin erwecken könnten. Das Gesuch erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit auf dieses eingetreten werden kann und nicht gegenstandslos geworden ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO; Art. 28 des Verfahrenskostendekrets analog [VKD; BSG 161.12]). Entsprechend ist ihm auch keine Entschädigung auszurichten. Die Beschuldigten 1, 4, 5 und 7 haben von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 536 vom 16. August 2024 E. 8.3). Zu- dem unterliegen sie ohnehin mit ihren Anträgen. Die Beschuldigten 3 und 6 haben sich nicht vernehmen lassen, so dass auch ihnen keine Entschädigung auszurich- ten ist. 23 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses einzutreten und dieses nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, v.d. Fürsprecher F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ und Rechtsanwalt Dr. Q.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 5, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 6, v.d. Rechtsanwalt L.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 7, v.d. Rechtsanwältin N.________ und Rechtsanwalt R.________ (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) - Staatsanwalt P.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, Gerichtspräsidentin Z.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 10. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 25