3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________ (O 24 5400 – per B-Post) Bern, 6. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: