Vielmehr deuten die Umstände vorliegend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nachträglich mit den Konsequenzen seines Rückzuges nicht mehr einverstanden war. Im Übrigen darf der Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Strafverfahren, an welchen er vor dem Obergericht des Kantons Bern – notabene in deutscher Sprache und wiederholt ohne anwaltliche Vertretung – teilgenommen hat, recht eigentlich als prozesserfahren gelten. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.