Er hat in der Folge die Erklärung auch eigenhändig unterzeichnet – obwohl er beispielsweise durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, dies zu verweigern. Dass der Beschwerdeführer durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zur Unterschrift veranlasst worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom ihm auch nicht weiter aufgezeigt und belegt. Vielmehr deuten die Umstände vorliegend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nachträglich mit den Konsequenzen seines Rückzuges nicht mehr einverstanden war.