Die Gerichtspräsidentin habe nicht zugelassen, dass ihm das Dokument vorgelesen werde und habe ihn gleichwohl zur Unterschrift angehalten. Dem Protokoll der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 ist hingegen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Gerichtspräsidentin über die Möglichkeit des Einspracherückzugs und die damit verbundenen Folgen informiert wurde (vgl. Protokoll der Fortsetzungsverhandlung PEN 24 225, S. 8). Er hat in der Folge die Erklärung auch eigenhändig unterzeichnet – obwohl er beispielsweise durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, dies zu verweigern.