5. Ein Widerruf des Einspracherückzugs setzt einen qualifizierten Willensmangel voraus (Art. 386 Abs. 3 StPO; vgl. E. 3.1 hiervor), d.h. dass die Erklärung durch Täuschung, eine Straftat oder unrichtige behördliche Auskunft veranlasst wurde. Ein blosser Irrtum genügt indes nicht. Vorliegend macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nicht über die Rückzugsfolgen informiert worden zu sein. Die Gerichtspräsidentin habe nicht zugelassen, dass ihm das Dokument vorgelesen werde und habe ihn gleichwohl zur Unterschrift angehalten.