Zuhause habe er seine Frau dann gebeten, ihm die Verfügung vorzulesen. Er habe die Einsprache nicht zurückziehen wollen. 4.2 Die Gerichtspräsidentin entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass sie im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2024 mit dem Beschwerdeführer über seine weiteren Möglichkeiten gesprochen und ihm diese erklärt habe. Angesichts der erdrückenden Beweislage habe der Beschwerdeführer sodann seine Einsprache zurückgezogen und dies unterschriftlich bestätigt. Den unterschriebenen Text habe sie ihm vorab mündlich erklärt und er habe ihn vor der Unterschrift in aller Ruhe lesen können.