3. 3.1 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Bis zum Abschluss der Parteivorträge vor der ersten Instanz kann die Einsprache zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Diesfalls wird der Strafbefehl zum Urteil und erwächst in Rechtskraft. Der Rückzug der Einsprache ist unwiderruflich und endgültig, es sei denn, es liege ein Willensmangel vor. Erforderlich ist ein qualifizierter Willensmangel im Sinne von Art.