Da das Anfechtungsobjekt (Verfügung vom 4. Dezember 2024) den Streitgegenstand definiert, ist auf sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, die darüber hinausgehen, insbesondere auch auf diejenigen zum Inhalt bzw. Sachverhalt des Strafbefehls, nicht einzutreten. Eine materielle Überprüfung des Strafbefehls oder der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers findet nicht statt.