BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug seiner Einsprachen geschlossen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Da das Anfechtungsobjekt (Verfügung vom 4. Dezember 2024) den Streitgegenstand definiert, ist auf sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, die darüber hinausgehen, insbesondere auch auf diejenigen zum Inhalt bzw. Sachverhalt des Strafbefehls, nicht einzutreten.