Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Regionalgericht und der Generalsstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 reichte die Gerichtspräsidentin ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 8. Januar 2025 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird.