1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden ist. Die Regionalen Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau wird angewiesen, dass Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 wegen Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung etc. betreffend die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen durchzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.