4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine entschädigungswürdigen Aufwendungen ersichtlich sind. Sie hat zudem zu Recht keinen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung gestellt. Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 sind ebenfalls nicht anwaltlich vertreten. Es sind ihnen keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: