3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund des Nichtbeachtens des «Strafantrags» das rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt und eine formelle Rechtsverweigerung begangen hat. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigte 2 wegen Veruntreuung, unrechtmässiger Aneignung etc. betreffend die Beschwerdeführerin durchzuführen.