Die Staatsanwaltschaft hätte angesichts des «Strafantrags» der Beschwerdeführerin nach entsprechenden vorgängigen Abklärungen bei der Beschwerdeführerin – insbesondere auch hinsichtlich der angeblichen Art-Präsident- Stellung von D.________ – entscheiden müssen, ob diese als Privatklägerin anzusehen ist oder nicht und je nach Ergebnis entweder eine anfechtbar Verfügung betreffend Ausschluss als Privatklägerin erlassen oder dieser – bei Bejahung einer Parteistellung – die Einstellungsverfügung vom 9. Dezember 2024 zustellen müssen.