Art. 118 StPO konstituieren wolle, und über deren Privatklägerstellung nicht befand, hat sie deren rechtliches Gehör verletzt und eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Die Staatsanwaltschaft hätte angesichts des «Strafantrags» der Beschwerdeführerin nach entsprechenden vorgängigen Abklärungen bei der Beschwerdeführerin – insbesondere auch hinsichtlich der angeblichen Art-Präsident- Stellung von D._____