5 2024, wonach die Bilder dem Straf- und Zivilkläger als Künstler oder seiner Firma, der Beschwerdeführerin, gehörten; vgl. auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2025 und 6. Februar 2025, wonach geltend gemacht wurde, dass die Kunstwerke, welche Gegenstand des Verfahrens sein sollen, sich im Zeitpunkt der mutmasslichen Veruntreuung im Besitz und rechtmässigen Eigentum der Beschwerdeführerin befunden hätten). Mithin kann gestützt auf die vorstehend gemachten Ausführungen zur Strafantragsberechtigung (vgl. E. 2.1 ff.