318 Abs. 1bis StPO gehalten gewesen, bei der Beschwerdeführerin nachzufragen, inwiefern ihre Äusserungen in der Stellungnahme vom 14. November 2024 zu verstehen sind und ob sie sich damit als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO konstituieren wollte. Der Straf- und Zivilkläger hat zwar anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2024 geltend gemacht, die bei seiner Abholung verschwundenen resp. zurückbehaltenen sieben Bilder würden ihm gehören (Z. 61 ff. des Protokolls; vgl. ebenso die Stellungnahme von D.________ vom 14. November 2024, wonach der Straf- und Zivilkläger mehrfach als Eigentümer der Bilder bezeichnet worden ist).