Es kann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 7. Januar 2025 jedenfalls nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht als Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO konstituiert hat. Die Stellungnahme vom 14. November 2024 wurde offensichtlich sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für den Straf- und Zivilkläger eingereicht (vgl. die Kopfzeile) und D.________ hat geltend gemacht, als Art-Präsident der Beschwerdeführerin berechtigt zu sein, deren Interessen im Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und den Beschuldigten 2 zu ver-